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Aktienrückkaufprogramm 2025 II


Der Vorstand der Fabasoft AG hat am 10.12.2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, von der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juli 2025 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 4 und gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 8 Aktiengesetz (öAktG) Gebrauch zu machen. Es sollen Aktien der Fabasoft AG bis zu einem Gesamtvolumen (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro 1 Million) erworben werden. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (XETRA-Schlusskurs, Stand: 10. Dezember 2025) wären dies etwa 0,6 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

Der Aktienrückkauf soll unter Führung einer Bank durchgeführt werden, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Der Erwerb erfolgt über die Börse unter Beachtung der sogenannten Safe-Harbour-Regelung in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit Ausnahme des Rückerwerbszwecks. Dieser ist weiter gefasst als von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehen. So können die Aktien zu sämtlichen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juli 2025 genannten Zwecken verwendet werden. 

Der Aktienrückkauf soll voraussichtlich am 15. Dezember 2025 beginnen und längstens bis zum 31. Januar 2027 laufen. 

 

Ad-Hoc Mitteilung  

10.12.2025 Fabasoft AG beschließt Aktienrückkauf | PDF

 

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 – Aktienrückkaufprogramm  

11.12.2025 Fabasoft AG - Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation (Aktienrückkauf) | PDF