Der Vorstand der Fabasoft AG hat am 23.09.2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, von der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juli 2025 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 4 und gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 8 Aktiengesetz (öAktG) Gebrauch zu machen. Es sollen Aktien der Fabasoft AG bis zu einem Gesamtvolumen (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal EUR 2.000.000,00 (in Worten: Euro 2 Millionen) erworben werden. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (XETRA-Schlusskurs, Stand: 23. September 2025) wären dies etwa 1,2 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Der Aktienrückkauf soll unter Führung einer Bank durchgeführt werden, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Der Erwerb erfolgt über die Börse unter Beachtung der sogenannten Safe-Harbour-Regelung in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit Ausnahme des Rückerwerbszwecks. Dieser ist weiter gefasst als von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehen. So können die Aktien zu sämtlichen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juli 2025 genannten Zwecken verwendet werden.
Der Aktienrückkauf soll voraussichtlich am 25. September 2025 beginnen und längstens bis zum 31. Januar 2027 laufen.
Ad-Hoc Mitteilung
23.09.2025 Fabasoft AG beschließt Aktienrückkauf | PDF
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 – Aktienrückkaufprogramm
24.09.2025 Fabasoft AG - Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation (Aktienrückkauf) | PDF
Übersicht der Bekanntmachungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
1) 25.09.-26.09.2025: Aufstellung getätigter Einzelgeschäfte Download XLSX | Zwischenmeldung